Vereinbarung über die Einführung und Anwendung von OpenGewerk Haustechnik
Vorlage von opengewerk.de für OpenGewerk Haustechnik, Stand 19.10.2026. Nicht rechtlich geprüft.
zwischen
- Arbeitgeber, Dienststelle oder Einrichtung
- vertreten durch
und
- Arbeitnehmervertretung
- vertreten durch
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Vereinbarung regelt die Einführung und Anwendung von OpenGewerk Haustechnik beim Arbeitgeber, in der Instanz .
(2) Sie gilt für alle Beschäftigten, die einen Zugang zu dieser Instanz haben, und für alle, über die die Anwendung Daten hält, auch ohne Zugang.
§ 2 Zweck
(1) Die Anwendung dient der Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers als Betreiber von Gebäuden und technischen Anlagen: Prüfungen, Wartungen und Rundgänge planen und nachweisen, Mängel und Störungen bearbeiten, Fristen halten.
(2) Die Anwendung wird nicht dazu eingesetzt, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen oder zu beurteilen. Die Parteien regeln hier, ob und in welchen Fällen Daten aus der Anwendung für arbeitsrechtliche Maßnahmen verwendet werden dürfen, etwa nur mit Beteiligung der Arbeitnehmervertretung.
§ 3 Verfahrensbeschreibung
(1) Welche Daten über Beschäftigte die Anwendung hält, wer sie sieht, welche Auswertungen es gibt und welche nicht und wie lange aufbewahrt wird, beschreibt die Verfahrensbeschreibung in Anlage 1, in der Fassung vom .
(2) Zusage: Die Leitung erzeugt die Verfahrensbeschreibung in der Anwendung, und jede erzeugte Fassung bleibt dort mit ihrem Tag; die Anwendung kann eine erzeugte Fassung nicht ändern und nicht entfernen. Beleg B394
(3) Zusage: Die Verfahrensbeschreibung nennt keine Person, die beim Arbeitgeber arbeitet; sie kann der Arbeitnehmervertretung deshalb vollständig übergeben werden. Beleg B396
(4) Ändert der Arbeitgeber eine Einstellung, die Abschnitt 2 der Verfahrensbeschreibung unter „Bei diesem Betreiber“ nennt, oder spielt er eine neue Fassung der Anwendung ein, unterrichtet er die Arbeitnehmervertretung vorher und übergibt ihr danach die neu erzeugte Verfahrensbeschreibung. Die Liste unter „Datenschutz“ nennt, welche Abschnitte sich gegenüber der vorherigen geändert haben. Die Parteien regeln hier, welche dieser Änderungen der Zustimmung bedürfen.
§ 4 Keine Auswertung je Person
(1) Zusage: Die Auswertungen über die Zeit zählen je Gebäude, Liegenschaft und Bereich und nie je Person; keine Antwort und keine Tabelle nennt eine Person oder gruppiert nach einer. Beleg B321
(2) Zusage: Der Server beantwortet keine Adresse für eine Statistik, eine Rangliste oder eine Liste des Verzugs je Person. Beleg B40
(3) Zusage: Die Übersicht am Anfang des Büros nennt keine Person und zählt nichts je Person. Beleg B158
(4) Zusage: Eingegrenzt auf eine Person nennen das Pflichtenverzeichnis und die Fristen keine Zahl, weder wie viele Pflichten oder Fristen diese Person hat noch wie viele davon überfällig sind. Belege B81, B10, B97
(5) Eine Zahl je Gebäude kann auf eine Person schließen lassen, wenn für ein Gebäude nur eine Person zuständig ist (Abschnitt 5 der Verfahrensbeschreibung). Der Arbeitgeber zieht aus den Auswertungen keine solchen Schlüsse. Die Parteien regeln hier, wer die Auswertungen liest.
§ 5 Änderungsprotokoll
(1) Zusage: Das Änderungsprotokoll liest nur die Leitung; Technische Leitung, Objektleitung und Haustechnik werden abgelehnt. Belege B3, B14
(2) Zusage: Das Änderungsprotokoll als Tabelle bekommt nur, wer das Protokoll einsehen und Zugänge ansehen darf, und das ist nur die Leitung. Belege B3, B217
(3) Die Leitung sieht das Änderungsprotokoll nur aus einem Anlass ein, der mit dem Zweck nach § 2 zusammenhängt, etwa um einen Fehler in einem Nachweis aufzuklären. Die Parteien regeln hier, ob die Arbeitnehmervertretung dabei beteiligt wird.
§ 6 Zugänge, Rollen und Tabellen
(1) Zusage: Wer beim Arbeitgeber arbeitet, mit Rollen, Sperre, Anmeldungen und Geräten, sieht und entscheidet nur die Leitung. Belege B1, B2, B12
(2) Zusage: Die Leitung arbeitet nur mit einem zweiten Faktor. Beleg B36
(3) Zusage: Eine eigene Rolle des Arbeitgebers bekommt nie das Recht, das Änderungsprotokoll einzusehen, die Zugänge anzusehen oder zu verwalten, den Mailserver anzusehen oder einzurichten, Pflichten zu übertragen oder Auskunft, Verfahrensbeschreibung und Verzeichnis zu erzeugen. Belege B382, B383, B384
(4) Zusage: Eine Tabelle, die aus einer Liste der Anwendung ausgegeben wird, nennt eine Person nur der Leitung; alle anderen bekommen sie ohne die Person. Belege B1, B186, B188, B197, B200, B203, B207, B208, B213
(5) Zusage: Die Zugänge als Tabelle bekommt nur die Leitung. Belege B1, B216
(6) Legt der Arbeitgeber eine eigene Rolle an oder ändert er eine, nennt die nächste erzeugte Verfahrensbeschreibung sie mit ihren Rechten (§ 3 Abs. 4).
§ 7 Benachrichtigungen
(1) Zusage: Push-Nachrichten kommen nur auf ein Gerät, auf dem die Person sie selbst eingeschaltet hat, und welche Anlässe als Push kommen, wählt jede Person für sich. Die eine Ausnahme ist ein Auftrag der Dringlichkeit „sofort“: er erreicht die Person, die ihn führt, auch wenn sie Zuteilungen abgeschaltet hat. Belege B234, B235, B236, B237, B253
(2) Niemand wird angehalten, Push auf einem privaten Gerät einzuschalten. Die Parteien regeln hier, ob dienstliche Geräte gestellt werden.
§ 8 Arbeitszeit und Standort
(1) Die Anwendung erfasst keine Arbeitszeit und keinen Standort (Abschnitt 6 der Verfahrensbeschreibung).
(2) Bringt eine spätere Fassung der Anwendung eine Erfassung der Arbeitszeit oder des Standorts, wird sie erst eingeschaltet, wenn die Parteien darüber eine Vereinbarung getroffen haben.
§ 9 Aufbewahrung und Löschung
(1) Wie lange die Anwendung Daten aufbewahrt, steht in Abschnitt 7 der Verfahrensbeschreibung, mit den Einstellungen dieses Betreibers in Abschnitt 2.
(2) Zusage: Nach einer Frist, die die Leitung unter „Zugänge“ einstellt, entfernt die Anwendung nach dem Ende eines Zugangs von selbst die Geräte und Passkeys der Person und, wo ihr Konto nirgends sonst arbeitet, auch E-Mail-Adresse, zweiten Faktor und Passwort; der Name bleibt in dem, was sie unterschrieben hat. Beleg B392
(3) Die Frist nach Absatz 2 beträgt Tage.
§ 10 Rechte der Arbeitnehmervertretung
(1) Die Arbeitnehmervertretung erhält jede erzeugte Verfahrensbeschreibung (§ 3) und kann vom Arbeitgeber verlangen, dass er eine neue erzeugt.
(2) Die Anwendung ist quelloffen. Jede Zusage dieser Vereinbarung lässt sich am Quelltext und an ihrem Test nachprüfen; die Arbeitnehmervertretung kann dazu eine sachverständige Person nach den Regeln ihres Rechts hinzuziehen.
(3) Wird eine Zusage dieser Vereinbarung in einer Fassung der Anwendung nicht mehr gehalten, unterrichtet der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung, sobald er davon weiß.
§ 11 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt am in Kraft.
(2) Sie kann mit einer Frist von Monaten zum gekündigt werden. Die Parteien regeln hier, ob und wie sie bis zu einer neuen Vereinbarung nachwirkt.
- Ort, Tag
- für den Arbeitgeber
- Ort, Tag
- für die Arbeitnehmervertretung