Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO
Vorlage von opengewerk.de für OpenGewerk Haustechnik, Stand 14.10.2026. Nicht rechtlich geprüft.
zwischen
- Name oder Firma
- Anschrift
- vertreten durch
als Betreiber, der die Anwendung einsetzt, im Folgenden Verantwortlicher,
und
- Name oder Firma
- Anschrift
- vertreten durch
als Dienstleister, der die Instanz betreibt, im Folgenden Auftragsverarbeiter.
§ 1 Gegenstand und Dauer
(1) Der Auftragsverarbeiter betreibt für den Verantwortlichen eine Instanz der Software OpenGewerk Haustechnik (im Folgenden: die Anwendung). Grundlage ist der Vertrag über vom (im Folgenden: der Hauptvertrag). Dieser Vertrag regelt, wie der Auftragsverarbeiter dabei mit personenbezogenen Daten umgeht.
(2) Zum Betrieb gehören die angekreuzten Leistungen:
- der Server, auf dem die Instanz läuft
- Einrichtung der Anwendung und das Einspielen neuer Fassungen
- Sicherung und Rückspielen
- Überwachung des Betriebs und Behebung von Störungen
- die Verwaltung der Instanz: den Betreiber anlegen, den Mailserver der Instanz eintragen, Konten über die Kommandozeile zurückholen
- Hilfe für die Nutzer bei Fragen zur Anwendung
- Übernahme von Daten aus einer Vorgängeranwendung
- weitere:
(3) Die Geräte, auf denen die Nutzer arbeiten, stellt der Verantwortliche. Für sie gilt dieser Vertrag nur, soweit Absatz 2 es nennt.
(4) Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung und läuft so lange wie der Hauptvertrag. Er endet mit dem Hauptvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. § 11 gilt darüber hinaus, bis alle Daten zurückgegeben und gelöscht sind.
§ 2 Art und Zweck der Verarbeitung, Art der Daten, betroffene Personen
(1) Der Verantwortliche führt mit der Anwendung seine Pflichten als Betreiber von Gebäuden und Anlagen: Liegenschaften, Anlagen, Pflichten und Fristen, Prüfungen, Rundgänge, Mängel, Aufträge, Zähler, Aufgaben, Dokumente und die Nachweise darüber. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die Daten nur, soweit es der Betrieb der Instanz verlangt: er speichert, überträgt, sichert, stellt wieder her und löscht sie. Vom Inhalt nimmt er nur Kenntnis, soweit eine Leistung nach § 1 Abs. 2 es im Einzelfall verlangt, etwa um eine Störung zu beheben.
(2) Verarbeitet werden, je nachdem, was der Verantwortliche nutzt:
- Konten: Name, E-Mail-Adresse, Anmeldedaten (das Passwort als Hash, der zweite Faktor und seine Wiederherstellungscodes verschlüsselt, Passkeys), Sitzungen und Geräte, An- und Abmeldungen, und die Netzadresse einer Anmeldung, soweit der vorgeschaltete Webserver sie durchreicht;
- Zugehörigkeit zum Verantwortlichen: Rollen, Bereiche, Vertretungen, Einladungen und Sperren;
- Angaben aus der Arbeit: wer eine Pflicht verantwortet, einen Vorgang ausführt oder eine Aufgabe hat, Unterschriften mit Zeitpunkt und einer Angabe zum Gerät, Zählerstände mit der ablesenden Person, Notizen, die Angabe der letzten Änderung an jedem Datensatz und das Änderungsprotokoll;
- Benachrichtigungen: E-Mails im Postausgang, Push-Nachrichten und die Adresse, die ein Browser für Push ausgibt;
- Angaben über Dritte: Ansprechpartner einer Liegenschaft mit Name, Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, Name und Organisation eines Prüfers;
- Dokumente, Fotos und freie Texte, die Nutzer ablegen oder schreiben und die Personen nennen oder zeigen können.
Im Einzelnen sagt das die Verfahrensbeschreibung, die zur eingesetzten Fassung der Anwendung gehört. Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO sieht die Anwendung nicht vor.
- Der Verantwortliche legt dennoch solche Daten ab, und zwar:
(3) Betroffen sind die Beschäftigten des Verantwortlichen und andere Personen mit einem Konto, etwa Beschäftigte eines Dienstleisters; die Ansprechpartner an den Liegenschaften; Prüfer und Beschäftigte von Fremdfirmen, die in Nachweisen und Berichten genannt sind; Personen, die auf Fotos oder in Dokumenten vorkommen.
- Weitere:
§ 3 Weisungen
(1) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen, auch bei einer Übermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation. Das gilt nicht, wenn ihn das Recht der Union oder eines Mitgliedstaats, dem er unterliegt, zu einer Verarbeitung verpflichtet. Dann teilt er dem Verantwortlichen diese Pflicht vor der Verarbeitung mit, es sei denn, das betreffende Recht verbietet eine solche Mitteilung wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses.
(2) Weisungen sind dieser Vertrag, der Hauptvertrag und was der Verantwortliche in der Anwendung selbst einstellt, etwa Rollen, Bereiche und Zugänge. Weitere Weisungen erteilt er in Textform an die Ansprechpartner nach § 10. Eine mündliche Weisung bestätigt er unverzüglich in Textform.
(3) Ist der Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass eine Weisung gegen die DSGVO oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, informiert er den Verantwortlichen unverzüglich. Er darf die Weisung aussetzen, bis der Verantwortliche sie bestätigt oder ändert.
(4) Kopien der Daten fertigt der Auftragsverarbeiter nur an, soweit der Betrieb sie verlangt, wie die Sicherungen, oder eine gesetzliche Pflicht.
§ 4 Vertraulichkeit
(1) Der Auftragsverarbeiter setzt nur Personen ein, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und macht sie mit den Vorschriften über den Datenschutz vertraut. Die Verpflichtung gilt über das Ende ihrer Tätigkeit hinaus.
(2) Zugang zum Server, zur Datenbank und zu den Sicherungen haben nur die Personen, die der Auftragsverarbeiter dafür braucht. Wer diesen Zugang hat, kann alles lesen, was in der Instanz steht; das ist der Grund für diesen Absatz.
§ 5 Sicherheit der Verarbeitung
(1) Der Auftragsverarbeiter ergreift die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO. Welche das sind, steht in Anlage 1: Teil A beschreibt, was die Anwendung mitbringt, Teil B, was der Auftragsverarbeiter beim Betrieb sicherstellt.
(2) Die Maßnahmen dürfen dem technischen Fortschritt folgen, solange das Schutzniveau nicht sinkt. Eine wesentliche Änderung dokumentiert der Auftragsverarbeiter und teilt sie dem Verantwortlichen in Textform mit.
(3) Neue Fassungen der Anwendung spielt der Auftragsverarbeiter innerhalb von Tagen nach ihrem Erscheinen ein, eine Fassung mit einer Sicherheitskorrektur innerhalb von Tagen. Das Projekt liefert eine Sicherheitskorrektur nur für die jeweils neueste Fassung aus.
§ 6 Ort der Verarbeitung
(1) Die Daten werden in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum verarbeitet. Eine Übermittlung in ein Drittland erfolgt nur auf vorherige dokumentierte Weisung des Verantwortlichen und nur, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 bis 49 DSGVO erfüllt sind.
(2) Push-Nachrichten gehen über den Push-Dienst, den der Browser des empfangenden Geräts vorgibt, also über einen Dienst des Herstellers des Browsers, der seinen Sitz auch außerhalb der Union haben kann. Der Auftragsverarbeiter wählt diesen Dienst nicht aus. Der Inhalt einer Push-Nachricht ist auf diesem Weg verschlüsselt, und er nennt keinen Namen, keinen Ort und keinen eingetippten Text. Push kommt nur auf ein Gerät, auf dem die Person es selbst eingeschaltet hat.
- Der Verantwortliche bittet seine Beschäftigten, Push nicht einzuschalten.
§ 7 Unterauftragsverarbeiter
(1) Der Verantwortliche genehmigt die in Anlage 2 genannten Unterauftragsverarbeiter.
(2) Für weitere Unterauftragsverarbeiter gilt, was angekreuzt ist:
- Allgemeine Genehmigung: Der Auftragsverarbeiter teilt die beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung mindestens Wochen vorher in Textform mit. Der Verantwortliche kann innerhalb dieser Frist aus einem wichtigen Grund des Datenschutzes widersprechen. Dann unterbleibt die Änderung, oder, wo das dem Auftragsverarbeiter nicht zumutbar ist, kann jede Seite den Hauptvertrag und diesen Vertrag zum Zeitpunkt der Änderung kündigen.
- Gesonderte Genehmigung: Ein weiterer Unterauftragsverarbeiter braucht die vorherige Genehmigung des Verantwortlichen in Textform.
(3) Der Auftragsverarbeiter erlegt jedem Unterauftragsverarbeiter vertraglich dieselben Pflichten zum Datenschutz auf wie dieser Vertrag ihm, insbesondere hinreichende Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Kommt ein Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten nicht nach, haftet der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen dafür wie für eigene.
(4) Keine Unterauftragsverarbeitung sind Leistungen, die der Auftragsverarbeiter als Nebenleistung in Anspruch nimmt, ohne dass ein Dritter dabei auf die Daten zugreifen kann, etwa Telekommunikation. Auch das Projekt OpenGewerk ist kein Unterauftragsverarbeiter: es erhält aus der Instanz keine Daten.
§ 8 Unterstützung des Verantwortlichen
(1) Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, Anträge betroffener Personen nach Kapitel III der DSGVO zu beantworten. Einen Antrag, der bei ihm eingeht, leitet er unverzüglich an den Verantwortlichen weiter und beantwortet ihn nicht selbst. Wo die Anwendung eine Maßnahme nicht selbst anbietet (Anlage 1, A.9), stimmen beide ab, wie sie umgesetzt wird, und der Auftragsverarbeiter wirkt mit.
(2) Er unterstützt den Verantwortlichen bei dessen Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO, also bei der Sicherheit, bei der Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, bei einer Datenschutz-Folgenabschätzung und einer vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörde, mit den Informationen, die ihm zur Verfügung stehen.
(3) Bemerkt der Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, meldet er sie dem Verantwortlichen unverzüglich, spätestens innerhalb von Stunden. Die Meldung enthält, soweit bekannt, die Angaben nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO; was noch fehlt, reicht er nach, sobald er es weiß. Er ergreift sofort, was die Daten sichert und die Folgen mindert. Die Meldung an die Aufsichtsbehörde und an betroffene Personen ist Sache des Verantwortlichen.
(4) Ob und wie die Unterstützung vergütet wird, regelt der Hauptvertrag.
§ 9 Nachweise und Kontrollen
(1) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die er braucht, um die Einhaltung der Pflichten aus Art. 28 DSGVO nachzuweisen. Er führt ein Verzeichnis nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO.
(2) Er ermöglicht Überprüfungen einschließlich Inspektionen durch den Verantwortlichen oder einen von ihm beauftragten Prüfer, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, und trägt dazu bei. Eine Inspektion wird in der Regel Tage vorher angekündigt und findet zu den üblichen Geschäftszeiten statt, ohne den Betrieb mehr als nötig zu stören. Als Nachweis dienen kann auch eine Zertifizierung oder die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln nach Art. 40 und 42 DSGVO.
(3) Ein Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragsverarbeiter
- bestellt:
- nicht bestellt, weil keine Pflicht dazu besteht.
§ 10 Ansprechpartner
- Für Weisungen beim Verantwortlichen
- Für Weisungen und Meldungen beim Auftragsverarbeiter
- Für Meldungen nach § 8 Abs. 3 beim Verantwortlichen
Ändert sich ein Ansprechpartner, teilt die Seite das der anderen in Textform mit.
§ 11 Rückgabe und Löschung
(1) Endet die Leistung, entscheidet der Verantwortliche, ob die Daten zurückgegeben und dann gelöscht oder nur gelöscht werden. Zurückgegeben werden sie als Archiv der Sicherung, das Datenbank und Dateispeicher zusammen enthält und sich in eine andere Instanz zurückspielen lässt.
- Das Archiv wird an einen Schlüssel verschlüsselt, den der Verantwortliche nennt.
(2) Danach löscht der Auftragsverarbeiter alle Daten des Verantwortlichen einschließlich der Kopien innerhalb von Tagen. Sicherungen löscht er spätestens, wenn ihre Aufbewahrung nach Anlage 1, B.5 abläuft. Das gilt nicht, soweit das Recht der Union oder eines Mitgliedstaats eine Speicherung verlangt. Die Löschung bestätigt er in Textform.
§ 12 Haftung
Für die Haftung gegenüber betroffenen Personen gilt Art. 82 DSGVO. Im Verhältnis der Parteien zueinander gilt die Regelung des Hauptvertrags, soweit Art. 82 DSGVO nichts anderes bestimmt.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag und seine Änderungen werden schriftlich abgefasst, was auch in einem elektronischen Format geschehen kann (Art. 28 Abs. 9 DSGVO).
(2) Widerspricht der Hauptvertrag diesem Vertrag in einer Frage des Datenschutzes, geht dieser Vertrag vor.
(3) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen tritt eine, die ihrem Zweck am nächsten kommt.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für den Verantwortlichen
- Ort, Datum
- Name
- Unterschrift
Für den Auftragsverarbeiter
- Ort, Datum
- Name
- Unterschrift